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Abkürzung der Führerschein-Sperrfrist

Ein Gericht kann die Sperrfrist vorzeitig aufheben, wenn es "Grund zu der Annahme" gibt, dass "der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet" ist (§ 69a Abs.7 StGB). Folgende Fragestellungen spielen hierbei eine Rolle:

  • Die Sperre muss mindestens 3 Monate angedauert haben, bevor bei Gericht ein aussagekräftiger Antrag -  z. B. begründet mit der Teilnahme an einem Nachschulungskurs - zur Aufhebung der Sperrfrist gestellt werden kann.
  • Wurde in den letzten 3 Jahre bereits eine Sperre angeordnet, liegt die Mindestdauer der Sperrzeit bei einem Jahr.
  • Erst wenn das Gericht einen Antrag zur Sperrfristabkürzung positiv entschieden hat, kann bei der Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden.

In einem Gespräch können wir klären, wie ein Verkürzung erreicht werden kann. Rufen Sie uns einfach an.

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