Auskunft

Ein weiterer Anspruch, der im gewerblichen Rechtsschutz regelmäßig eine Rolle spielt, ist der Auskunftsanspruch. Insbesondere im Urheberrecht und Markenrecht spielt der Auskunftsanspruch oft eine nicht unerhebliche Rolle.

Da Verletzungshandlungen meistens außerhalb der Sphäre des Verletzten erfolgen, ist der Verletzte häufig in Unkenntnis über die konkreten Umstände des Verstoßes. Damit der Verletzte seinen ggf. bestehenden Schadensersatzanspruch oder Bereicherungsanspruch durchsetzen kann, ist er darauf angewiesen, die entsprechenden Tatsachen zu kennen. Dazu dient der Auskunftsanspruch. Er kann in erster Linie gegenüber dem Verletzer geltend gemacht.

Der Auskunftsanspruch ist gewissermaßen dem Schadensersatzanspruch vorgeschaltet, da der Verletze erst dann, wenn er alle Umstände kennt, sich für die konkrete Berechnungsmethode des Schadensersatzes entscheiden kann/wird und erst dann den Schaden genau beziffern kann.

Im gewerblichen Rechtsschutz gibt es verschiedene Paragraphen mit entsprechenden Auskunftsansprüchen. Im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und auch im Markenrecht ist der Auskunftsanspruch aber auch ohnehin gewohnheitsrechtlich anerkannt.

Ob und insbesondere auch in welchem Umfang jeweils tatsächlich ein Auskunftsanspruch besteht und wie dieser durchgesetzt werden kann, ist im Einzelfall zu entscheiden. Wir raten dringend an, hierfür kompetenten rechtlichen Rat einzuholen.