Unterlassungsanspruch

Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes steht im Allgemeinen der Unterlassungsanspruch im Mittelpunkt. Der Unterlassungsanspruch dient dazu, künftige Rechtsverstöße abzuwehren.

Die Grundlage für den Unterlassungsanspruch findet sich in verschiedenen Gesetzesvorschriften. Es gibt spezielle Paragraphen im Wettbewerbsrecht (insb. im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG), dem Markenrecht (Markengesetz, MarkenG) und dem Urheberrecht (Urheberrechtsgesetz, UrhG). Es gibt aber auch „allgemeine“ Unterlassungsansprüche, beispielsweise in § 823 i.V.m. § 1004 BGB. Bei allen Anspruchsgrundlagen geht es darum, künftige Beeinträchtigungen abzuwehren.

a) Unterlassungsanspruch aufgrund vorangegangener Verletzung 

Meistens wird Unterlassung verlangt, weil jemand bereits eine Verletzungshandlung begangen hat. Aufgrund des bereits vergangenen Verstoßes wird regelmäßig davon ausgegangen, dass der Verletzer auch zukünftig entsprechende Verstöße begeht, sodass eine sogenannte Wiederholungsgefahr angenommen wird.

Viele wissen nicht, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Verstoß schuldhaft (also vorsätzlich oder fahrlässig) begangen wurde, sondern dass alleine entscheidend ist, ob der Verstoß rechtswidrig erfolgte, also gegen irgendwelche Rechtsvorschriften verstößt. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.

Die Wiederholungsgefahr bei vorangegangener Verletzung wird grundsätzlich vermutet und erstreckt sich auch auf im Kern gleichartige Verstöße. Sie kann grundsätzlich nur durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.

b) Vorbeugender Unterlassungsanspruch

Es gibt auch Fälle, in denen zwar noch kein Verstoß begangen wurde, aber ein solcher unmittelbar droht. Dann kann ggf. ein sogenannter vorbeugender Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden.

Dafür ist eine Erstbegehungsgefahr erforderlich. Ob diese im Einzelfall angenommen werden kann oder nicht, bedarf einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung.

c) Umfang des Unterlassungsanspruches

Wie bereits dargestellt, ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang tatsächlich eine Unterlassung von jemandem verlangt werden kann. Hier werden in der Praxis häufig Fehler – teils auch von vermeintlich erfahrenen Anwälten – gemacht.

Der sachliche Umfang des Unterlassungsanspruches richtet sich danach, in welchem Umfang eine Begehungsgefahr besteht. Dabei ist als Ausgangspunkt immer die konkrete Verletzungshandlung zu betrachten.

Bei einer bereits begangenen Verletzung wird die Wiederholungsgefahr grundsätzlich auch auf alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen erstreckt, ohne dass insofern auf eine Erstbegehungsgefahr zurückgegriffen werden müsste.

Dies hat zur Folge, dass bei der Formulierung des begehrten Unterlassungstenors sorgfältig gearbeitet werden muss. Das Verbot ist auf das angemessene Maß zu beschränken. Wir raten an, sich insofern kompetenten rechtlichen Rat einzuholen.