Wenn bereits ein Verstoß gegen einschlägige Vorschriften begangen wurde, kann die dadurch entstandene Wiederholungsgefahr (vgl. Unterlassungsanspruch) grundsätzlich nur durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.
Die bloße Zusage des Verletzers, die in Rede stehende Handlung zukünftig zu unterlassen („Lippenbekenntnis“), reicht grundsätzlich nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Wenn tatsächlich ein rechtswidriger Verstoß begangen wurde, muss der Schuldner vielmehr eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Normalerweise fordert der Gläubiger den Schuldner dazu in einer Abmahnung auf.
Wenn der Schuldner dann nicht innerhalb der gesetzten Frist eine ausreichende Unterlassungserklärung abgibt, hat der Gläubiger die Möglichkeit bei Eilbedürftigkeit seinen Unterlassungsanspruch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung (d.h. in einem gerichtlichen Eilverfahren) geltend zu machen. Dies wird häufig dann gemacht, wenn ein schnelles Vorgehen gegen den Verletzer gewünscht wird. Häufig ist es für den Anspruchsteller nicht hinnehmbar, länger abzuwarten, bis ein Gericht langwierig in einem „regulären“ Klageverfahren entscheidet. Im Übrigen besteht natürlich auch die Möglichkeit, den Unterlassungsanspruch im Wege einer „regulären“ Klage (sogenanntes Hauptsacheverfahren) gerichtlich geltend zu machen.
Normalerweise wird als Vertragsstrafe ein Betrag knapp über € 5.000,00 verlangt. Denn wenn es zum gerichtlichen Streit über die Frage kommt, ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Vertragsstrafe bei einem zukünftigen Verstoß verlangt werden kann oder nicht, dann sind dafür dann die Landgerichte zuständig (und nicht die Amtsgerichte). In der Regel sind die Landgerichte in den entsprechenden Rechtsfragen deutlich kompetenter als die Amtsgerichte, weil dort mehr Erfahrung mit diesen Rechtsfragen besteht. Auch gehen die Streitigkeiten dort häufig vor die Handelskammer, welche – entgegen dem Amtsgericht - regelmäßig mit drei Richtern besetzt ist.
Bei der Höhe der Vertragsstrafe wird es in der Regel sinnvoll sein, die Unterlassungserklärung inhaltlich zu modifizieren und die Vertragsstrafe nach dem sogenannten Neuen Hamburger Brauch zu erklären. Dabei wird die Höhe der Vertragsstrafe in das Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt. Wenn bei einem zukünftigen Verstoß der Unterlassungsschuldner dann die Höhe der Vertragsstrafe nicht anerkennt, kann dies vom zuständigen Gericht überprüft werden.
Ein großer Vorteil bei diesem Vorgehen ist, dass bei einem späteren Verstoß gegen die Unterlassungserklärung bei der Bemessung der Höhe der Vertragsstrafe berücksichtigt werden kann, wie schwerwiegend der Verstoß im Einzelfall war etc.
Der bloße Wegfall der Störung sowie die Zusage des Verletzers die Handlung zukünftig nicht mehr zu begehen, reicht grundsätzlich nicht aus. Selbst die Aufgabe des Geschäftsbetriebes bzw. eine Insolvenz lässt die Wiederholungsgefahr in der Regel nicht entfallen.
Bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung ist höchste Vorsicht geboten. Hier gibt es viele „Stolperfallen“, sodass sowohl bei dem Ausspruch einer Abmahnung wie auch bei der Verteidigung gegen eine Abmahnung dringend kompetenter Rechtsrat eingeholt werden sollte.
So ist beispielsweise intensiv zu prüfen, ob der Umfang des geforderten Verbotes tatsächlich auch dem Unterlassungsanspruch entspricht und nicht darüber hinaus geht. Es sollte sich immer die Frage gestellt werden, ob nicht eine – ggf. deutlich reduzierte – Unterlassungserklärung abgegeben wird. Denn häufig wird einer Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung des Gläubigers beigefügt und um unterschriebene Rücksendung gebeten. Dabei wird oft jedoch eine viel zu weit gehende Unterlassung gefordert bzw. der Anspruch besteht überhaupt nicht.
Die Angelegenheit selbst zu klären oder sogar gar nichts zu unternehmen ist regelmäßig ein schlechter Rat. Hier drohen ganz erhebliche Rechtsnachteile. Wir regen daher dringend an, sich kompetenten rechtlichen Rat einzuholen.
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