Neben dem Unterlassungsanspruch spielt im gewerblichen Rechtschutz auch der Schadensersatzanspruch eine nicht unerhebliche Rolle. Insbesondere im Markenrecht sowie im Urheberrecht wird schnell eine empfindliche Größenordnung erreicht.
Wer schuldhaft (also vorsätzlich oder fahrlässig) einem anderen einen Schaden zufügt, ist grundsätzlich verpflichtet, diesem den Schaden zu ersetzen. Für einen entstandenen Schaden muss zunächst einmal der Verletzer einstehen, d.h. derjenige, der einen rechtswidrigen Verstoß begangen hat.
Wenn Mitarbeiter oder Beauftragte eines Unternehmens einen Verstoß begangen haben, ist immer auch zu prüfen, ob nicht der Unternehmensinhaber selbst bzw. das vertretene Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.
Denn ein Unternehmen kann auch immer dann in Anspruch genommen werden, wenn dessen Organe (also beispielsweise ein GmbH-Geschäftsführer o.ä.) einen schuldhaften Verstoß begangen hat. Die Gerichte tendieren dazu, die Haftung eines Vertreters des Unternehmens weit auszulegen. So kann zum Beispiel der Leiter einer unselbstständigen Filiale, eine Rechtsabteilung oder aber eine Anzeigenabteilung einer Zeitschrift Schadensersatzansprüche für das vertretene Unternehmen auslösen.
Als Gläubiger, also als Anspruchsinhaber, kommt grundsätzlich immer zunächst der Verletzte in Betracht.
Im Markenrecht wird in erster Linie dem Markenrechtsinhaber ein Schadensersatzanspruch zustehen. Im Urheberrecht dem Urheber sowie den entsprechenden Lizenznehmern. Im Wettbewerbsrecht kann ein Schadensersatzanspruch auch einem Mitbewerber zustehen.
Ob im Einzelfall ein Schaden zurechenbar ist und ob und in welcher Höhe dieser genau entstanden ist, muss immer anhand des Einzelfalls entschieden werden. Es ist ratsam insofern kompetente Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Grundsätzlich muss derjenige, der einen Schaden verursacht hat, den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Insofern kommt beispielsweise auch eine Herstellung durch Unterlassen und eine Zahlung von Geld in Betracht.
Grundsätzlich stehen dem Verletzen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, wie er den entstandenen Schaden berechnen möchte. Insofern kann er zwischen drei verschiedenen Berechnungsarten entscheiden.
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Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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