Schadensersatz

Neben dem Unterlassungsanspruch spielt im gewerblichen Rechtschutz auch der Schadensersatzanspruch eine nicht unerhebliche Rolle. Insbesondere im Markenrecht sowie im Urheberrecht wird schnell eine empfindliche Größenordnung erreicht.

a) Schuldner und Gläubiger des Schadensersatzanspruches

Wer schuldhaft (also vorsätzlich oder fahrlässig) einem anderen einen Schaden zufügt, ist grundsätzlich verpflichtet, diesem den Schaden zu ersetzen. Für einen entstandenen Schaden muss zunächst einmal der Verletzer einstehen, d.h. derjenige, der einen rechtswidrigen Verstoß begangen hat.

Wenn Mitarbeiter oder Beauftragte eines Unternehmens einen Verstoß begangen haben, ist immer auch zu prüfen, ob nicht der Unternehmensinhaber selbst bzw. das vertretene Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

Denn ein Unternehmen kann auch immer dann in Anspruch genommen werden, wenn dessen Organe (also beispielsweise ein GmbH-Geschäftsführer o.ä.) einen schuldhaften Verstoß begangen hat. Die Gerichte tendieren dazu, die Haftung eines Vertreters des Unternehmens weit auszulegen. So kann zum Beispiel der Leiter einer unselbstständigen Filiale, eine Rechtsabteilung oder aber eine Anzeigenabteilung einer Zeitschrift Schadensersatzansprüche für das vertretene Unternehmen auslösen.

Als Gläubiger, also als Anspruchsinhaber, kommt grundsätzlich immer zunächst der Verletzte in Betracht.

Im Markenrecht wird in erster Linie dem Markenrechtsinhaber ein Schadensersatzanspruch zustehen. Im Urheberrecht dem Urheber sowie den entsprechenden Lizenznehmern. Im Wettbewerbsrecht kann ein Schadensersatzanspruch auch einem Mitbewerber zustehen.

Ob im Einzelfall ein Schaden zurechenbar ist und ob und in welcher Höhe dieser genau entstanden ist, muss immer anhand des Einzelfalls entschieden werden. Es ist ratsam insofern kompetente Hilfe in Anspruch zu nehmen.

b) Inhalt und Umfang des Schadensersatzes

Grundsätzlich muss derjenige, der einen Schaden verursacht hat, den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Insofern kommt beispielsweise auch eine Herstellung durch Unterlassen und eine Zahlung von Geld in Betracht.

Grundsätzlich stehen dem Verletzen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, wie er den entstandenen Schaden berechnen möchte. Insofern kann er zwischen drei verschiedenen Berechnungsarten entscheiden.

  • Die „klassische“ Berechnungsmethode ist der konkret entstandene Schaden, d.h. hier wird der Schadensersatzanspruch an tatsächlich entstandenen Vermögenseinbußen gemessen.

    Hierzu zählen insbesondere auch die Rechtsverfolgungskosten, also die Kosten für die Einschaltung eines Anwaltes. So hat beispielsweise grundsätzlich derjenige die Anwaltskosten für das Aussprechen einer Abmahnung zu tragen, der schuldhaft einen rechtswidrigen Verstoß begangen hat.

  • Eine weitere Berechnungsmethode des Schadens, welche dem Gläubiger alternativ zur Verfügung steht, ist die Geltendmachung einer sogenannten angemessenen (fiktiven) Lizenzgebühr.

    Bei dieser Schadensberechnung orientiert sich die Schadenshöhe danach, was der Verletzer üblicherweise für die Inanspruchnahme der verletzten Rechte an den Gläubiger zu zahlen gehabt hätte.

    Im Urheberrecht wird teilweise auch ein sogenannter doppelter Verletzerzuschlag geltend gemacht. Dieser wird insbesondere bei fehlender Urhebernennung (beispielsweise bei einer rechtswidrigen Veröffentlichung eines Fotos im Internet) geltend gemacht. In diesen Fällen beträgt der Verletzerzuschlag nach Auffassung der meisten Gerichte 100% zur üblichen Lizenz.

  • Schließlich kann in einigen Fällen auch die Herausgabe des Verletzergewinns gefordert werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur in einzelnen Bereichen des gewerblichen Rechtschutzes, insbesondere bei der Verletzung von Marken- und Kennzeichenrechten sowie bei Urheberrechten.

    Ob und in welcher Höhe tatsächlich jeweils ein Schadensersatzanspruch entsteht, muss im Einzelfall beurteilt werden. Hier bietet sich in der Regel dringend die Einholung fachkundigen Rechtsrates an.