Klage

Das Klageverfahren stellt gewissermaßen das „reguläre“ Verfahren bei gerichtlichen Auseinandersetzungen dar. Im gewerblichen Rechtsschutz werden die Unterlassungsansprüche jedoch häufig zunächst mit einstweiligen Verfügungen im vorläufigen Rechtsschutz geltend gemacht.

Parallel dazu oder aber ausschließlich können die Ansprüche auch im Klageverfahren geltend gemacht werden. Die Ansprüche neben dem Unterlassungsanspruch, also die Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft, Erstattung der Anwaltskosten  etc. können ohnehin nur im Klageverfahren durchgesetzt werden.

Beim Unterlassungsanspruch kann der Anspruchsinhaber wählen, ob er zunächst das einstweilige Verfügungsverfahren durchführen möchte oder aber gleich im Hauptsacheverfahren vorgehen möchte. Wenn allerdings die für das einstweilige Verfügungsverfahren erforderliche Dringlichkeit entfallen ist, bleibt ihm nur noch die Möglichkeit im meist längerwierigen Hauptsacheverfahren vorzugehen.

Die wesentlichen Unterschiede des Klageverfahrens zum einstweiligen Verfügungsverfahren sind folgende:

  • Die einstweilige Verfügung, mit der ein bestimmtes Unterlassen gefordert wird, ist vom Schuldner sofort zu beachten. Bei Verstößen gegen die einstweilige Verfügung droht ihm ansonsten eine Ordnungsstrafe (Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft). Das entsprechende Verbot in einem Klageverfahren ist erst dann zu beachten, wenn das Urteil rechtskräftig ist, d.h. wenn es nicht mehr mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dauert es häufig viele Monate wenn nicht sogar Jahre.

  • Im Klageverfahren wird auf die gängigen Beweismittel zurückgegriffen (Zeugenbeweis, Inaugenscheinnahme, Sachverständigengutachten sowie Urkundenbeweis). Im einstweiligen Verfügungsverfahren sind hingegen die dargelegten Tatsachen „lediglich“ glaubhaft zu machen. Dies erfolgt in der Regel mittels eidesstattlicher Versicherungen oder aber sonstiger Urkunden.

  • Im einstweiligen Verfügungsverfahren können sowohl der Anspruchssteller wie auch der Anspruchsgegner selbst eidesstattliche Versicherungen abgeben. Im Klageverfahren ist ihre Vernehmung als Zeuge/Partei hingegen kein zulässiges Beweismittel. Untechnisch gesprochen jemand daher im einstweiligen Verfügungsverfahren selbst als Zeuge in eigener Sache auftreten, im Klageverfahren jedoch nicht. Dies kann einen entscheidenden Vorteil bieten.
  • Das einstweilige Verfügungsverfahren läuft über insgesamt zwei Instanzen (im gewerblichen Rechtsschutz in der Regel Landgericht und Oberlandesgericht). Das Klageverfahren kann theoretisch über drei Instanzen gehen (Landgericht, Oberlandesgericht sowie Bundesgerichtshof).

Wenn der Antragsteller neben einem laufenden einstweiligen Verfügungsverfahren das „reguläre“ Klageverfahren einleitet und beides denselben Unterlassungsanspruch betrifft, wird dies meist als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn für dieses Vorgehen keine sachlich nachvollziehbaren Gründe bestehen. Denn dann kann dem Gläubiger unterstellt werden, dass er durch das Betreiben zweier zeitgleicher Verfahren vor allem die Kosten für den Gegner in die Höhe treiben möchte. Dies ist jedoch nicht redlich und wird daher als rechtsmissbräuchlich angesehen.

Auch kann Rechtsmissbrauch grundsätzlich bei anderen Sachverhalten angenommen werden.

Die Vor- und Nachteile eines Klageverfahrens sowie dessen Durchführung sollte sorgfältig in rechtlicher Hinsicht abgewogen werden. Gerne stehen wir Ihnen insofern als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.