Das Klageverfahren stellt gewissermaßen das „reguläre“ Verfahren bei gerichtlichen Auseinandersetzungen dar. Im gewerblichen Rechtsschutz werden die Unterlassungsansprüche jedoch häufig zunächst mit einstweiligen Verfügungen im vorläufigen Rechtsschutz geltend gemacht.
Parallel dazu oder aber ausschließlich können die Ansprüche auch im Klageverfahren geltend gemacht werden. Die Ansprüche neben dem Unterlassungsanspruch, also die Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft, Erstattung der Anwaltskosten etc. können ohnehin nur im Klageverfahren durchgesetzt werden.
Beim Unterlassungsanspruch kann der Anspruchsinhaber wählen, ob er zunächst das einstweilige Verfügungsverfahren durchführen möchte oder aber gleich im Hauptsacheverfahren vorgehen möchte. Wenn allerdings die für das einstweilige Verfügungsverfahren erforderliche Dringlichkeit entfallen ist, bleibt ihm nur noch die Möglichkeit im meist längerwierigen Hauptsacheverfahren vorzugehen.
Die wesentlichen Unterschiede des Klageverfahrens zum einstweiligen Verfügungsverfahren sind folgende:
Wenn der Antragsteller neben einem laufenden einstweiligen Verfügungsverfahren das „reguläre“ Klageverfahren einleitet und beides denselben Unterlassungsanspruch betrifft, wird dies meist als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn für dieses Vorgehen keine sachlich nachvollziehbaren Gründe bestehen. Denn dann kann dem Gläubiger unterstellt werden, dass er durch das Betreiben zweier zeitgleicher Verfahren vor allem die Kosten für den Gegner in die Höhe treiben möchte. Dies ist jedoch nicht redlich und wird daher als rechtsmissbräuchlich angesehen.
Auch kann Rechtsmissbrauch grundsätzlich bei anderen Sachverhalten angenommen werden.
Die Vor- und Nachteile eines Klageverfahrens sowie dessen Durchführung sollte sorgfältig in rechtlicher Hinsicht abgewogen werden. Gerne stehen wir Ihnen insofern als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.
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Rechtsanwalt Michel Hobrecker
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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