Anwaltskosten (Rechtsverfolgungskosten)

Eine nicht unerhebliche Frage in Fällen des gewerblichen Rechtsschutzes spielt oft auch die Frage, ob und in welcher Höhe Anwaltskosten (Rechtsverfolgungskosten) für den eigenen Anwalt bzw. den Gegenanwalt zu tragen sind.

a) Wer muss Abmahnkosten tragen?

Meist geht es zunächst um die Anwaltskosten für eine vorgerichtliche Abmahnung. Wenn eine Abmahnung berechtigt ist, hat im Allgemeinen derjenige die Anwaltskosten zu tragen, der abgemahnt wurde.

Grundsätzlich sind die Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz für den Verletzen anzusehen. Nachdem dafür aber stets ein schuldhaftes Handeln des Verletzers Voraussetzung ist, hat sich in der Rechtsprechung sowie teilweise auch in Gesetzen durchgesetzt, dass auch ohne Verschulden des Abgemahnten die Abmahnkosten von diesem erstattet werden müssen. Dies muss jedoch immer im Einzelfall überprüft werden.

Es findet sich beispielsweise in § 12 Abs.1, Satz 2 UWG eine entsprechende Regelung. Im Urheberrecht sieht zudem § 97a UrhG für bestimmte Einzelfälle eine verschuldensunabhängige Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten für eine Abmahnung vor.

Allerdings hat sich auch im gesamten sonstigen Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bereits seit langem ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Regeln der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag herausgebildet. Danach hat der Abgemahnte die Kosten für den Gegenanwalt zu zahlen. Begründet wird dieser Grundsatz damit, dass eine Abmahnung gewissermaßen im Interesse des Abgemahnten sei, damit dieser darauf hingewiesen wird, dass er eine rechtswidrige Störung/Verletzungshandlung begangen hat. Der Abmahnende weist ihn darauf hin und vermeidet durch die Abmahnung einen ansonsten drohenden und meist mit deutlich höheren Kosten verbundenen Rechtsstreit. Daher sei die Abmahnung im Interesse des Abgemahnten und dieser müsse dann auch für die entsprechenden Anwaltskosten aufkommen.

Die Abmahnkosten sind aber nur insoweit zu zahlen, als die Abmahnung berechtigt ist. Im Einzelfall sind die Kosten daher manchmal gar nicht oder nur zu einem Teil zu zahlen.

b) Höhe der Anwaltskosten

Die jeweilige Höhe der Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Markenrecht, Wettbewerbsrecht) wie auch im Urheberrecht bestimmt sich die Höhe der Anwaltskosten nach dem Gegenstandswert (auch „Streitwert“ genannt) und dem Umfang der Tätigkeit. Der Gebührenstreitwert wird im gewerblichen Bereich üblicherweise mit Beträgen nicht unter € 10.000,00 angesetzt. Bei einer durchschnittlichen Markenrechtsverletzung beträgt der Streitwert beispielsweise regelmäßig € 50.000,00.

In Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Halbleiterschutzangelegenheiten und Sortenschutzstreitsachen sind zudem die Kosten eines mitwirkenden Patentanwaltes in gleicher Höhe zu erstatten, wenn die Einschaltung als erforderlich angesehen werden kann (was allerdings regelmäßig bejaht wird).

Im gewerblichen Rechtsschutz fallen die Gegenstandswerte wie erwähnt vergleichsweise hoch aus. So werden bereits bei „kleineren“ Verstößen, wie beispielsweise Verstöße gegen die Impressumspflicht oder aber wegen falscher Widerrufsbelehrung etc. von einigen Gerichten bereits Streitwerte von € 5.000,00 bis € 10.000,00 festgesetzt.

Bei sonstigen Wettbewerbsverstößen werden schnell Streitwerte von € 20.000,00 bis € 50.000,00 erreicht.

In Markenrechtssachen hat der Bundesgerichtshof (BGH) den „Regelstreitwert“ mit € 50.000,00 angenommen.

Auch in Angelegenheiten des Urheberrechts setzen viele Gerichte (beispielsweise in München) Streitwerte nur selten unter € 5.000,00 für eine Urheberrechtsverletzung fest.

c) Honorarvereinbarung

Für die Tätigkeit des (eigenen) Anwaltes kann auch eine Stundenhonorarvereinbarung getroffen werden. Hierdurch kann gerade für die außergerichtliche Tätigkeit oftmals eine an den tatsächlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit besser angepasste Kostenstruktur geschaffen werden. Für die gerichtliche Vertretung ist ein Unterschreiten der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG jedoch grundsätzlich nicht möglich.

d) Anwaltskosten im Filesharing

In § 97a UrhG hat der Gesetzgeber normiert, dass für eine erstmalige Abmahnung bei einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die Abmahnkosten nur € 100,00 betragen dürfen, wenn es sich auf einen einfach gelagerten Fall beschränkt. Ob dies im Einzelfall jedoch angenommen werden kann, muss rechtlich geprüft werden

Viel wird diskutiert, ob diese Deckelung der Anwaltskosten auf € 100,00 auch bei den sogenannten Fällen des Filesharing Anwendung findet.

Ende 2013 hat der Gesetzgeber nochmals reagiert und nunmehr bestimmt, dass im Falle einer berechtigten Abmahnung gegenüber natürlichen Personen (also nicht gegenüber Unternehmen) bei Vorliegen der entsprechenden sonstigen Voraussetzungen die Anwaltskosten auch nur aus einem Gegenstandswert von € 1.000,00 berechnet werden dürfen. Im Allgemeinen resultieren daraus dann Anwaltskosten in Höhe von knapp € 150,00. Es muss aber immer im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich diese Voraussetzungen vorliegen.

Bei den massenhaft versendeten Abmahnungen im Bereich des Filesharing haben sich einige Abmahnkanzleien im Vergleich zu früher schon deutlich begrenzt, was die geltend gemachten Anwaltskosten angeht. Dennoch bedeuten auch diese Abmahnkosten teilweise empfindliche „Strafen“ für die Abgemahnten. Zudem sind häufig die Voraussetzungen für eine Deckelung der Anwaltskosten fraglich, sodass teilweise auch deutlich höhere Anwaltskosten gefordert werden.

Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob eine Erstattungsfähigkeit überhaupt vorliegt und ob diese auch der Höhe nach berechtigt ist. Hier ist es regelmäßig ratsam sich fachkundigen Rechtsrat einzuholen, um nicht ohne Grund teure Abmahnkosten zu zahlen.

e) Rechtsmissbrauch

Die Anwaltskosten für sind immer dann nicht vom Gegner zu zahlen, wenn sogenannte Rechtsmissbrauch vorliegt.

Da in der Vergangenheit immer wieder große Abmahnwellen entsprechender Kanzleien für öffentliches Aufsehen gesorgt haben, hat der Gesetzgeber reagiert und seit längerem beispielsweise in § 8 Abs.4 UWG festgeschrieben, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann unzulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist. Dies sei insbesondere immer dann der Fall, wenn sie vorwiegend dazu diene, gegen den Verletzten einen Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten entstehen zu lassen.

Auch im Urheberrecht (wohl durch die massenhaft vorkommenden Abmahnungen insbesondere im Bereich des Filesharing) hat der Gesetzgeber auch eine Deckelung der Anwaltsgebühren in besonderen Fällen vorgesehen (vgl. insofern oben).

Allerdings ist Rechtsmissbrauch nicht immer schon dann anzunehmen, wenn eine Vielzahl von Abmahnungen von ein und derselben Person mit demselben Inhalt ausgesprochen wird. Denn grundsätzlich muss es dem Verletzten gestattet sein, auch gegen eine Vielzahl von Verstößen vorzugehen.

Hier ist immer der jeweilige Einzelfall genau anzuschauen und dann zu entscheiden, ob von Rechtsmissbrauch ausgegangen werden kann oder nicht.

Häufig spielen auch Beweisschwierigkeiten in diesem Zusammenhang eine Rolle. Wenn es jedoch offenkundig ist, dass mit der Abmahnung sachfremde Erwägungen im Vordergrund stehen, wird man regelmäßig von Rechtsmissbrauch ausgehen müssen. Die Gerichte urteilen hier jedoch unterschiedlich.