Abschlusserklärung

Eine einstweilige Verfügung gilt nur vorläufig. Sie enthält nur eine vorübergehende Regelung und unterscheidet sich dadurch von einem Urteil im regulären Klageverfahren (da dort die rechtliche Auseinandersetzung abschließend geklärt wird).

In vielen Fällen des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbsrecht, lohnt es sich meist nicht neben bzw. nach einem einstweiligen Verfügungsverfahren über dieselbe Angelegenheit auch noch ein Hauptsacheverfahren durchzuführen. Denn häufig wird der Sachverhalt im einstweiligen Verfügungsverfahren unstreitig sein, sodass dann nur die Rechtsfragen seitens des Gerichtes geklärt werden müssen.

Diese Rechtsfragen werden im Hauptsacheverfahren von (meist den gleichen) Gerichten nicht anders bewertet werden, sodass es keinen Sinn macht, noch ein weiteres Verfahren nachzuschieben. Vor diesem Hintergrund wurden die Grundsätze des Abschlussschreibens bzw. die Abschlusserklärung entwickelt.

Mit dem Abschlussschreiben fordert der Anspruchsberechtigte, der eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner erwirkt hat, diesen dazu auf, die einstweilige Verfügung als abschließende und endgültige Regelung anzuerkennen und zugleich auf sämtliche Rechte zu verzichten, die er gegen die einstweilige Verfügung geltend machen könnte. Wenn der Antragsgegner dann die sogenannte Abschlusserklärung abgibt, kommt er dieser Aufforderung nach und vermeidet dadurch die Durchführung eines längerwierigen und meist kostenintensiven Hauptsacheverfahrens. Im Ergebnis kommt daher dann die einstweilige Verfügung einem endgültigen Urteil in der Hauptsache gleich.

Unbekannt ist häufig (auch vielen Anwälten), dass nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung relativ bald der Gegenseite mitgeteilt werden sollte, ob eine Abschlusserklärung abgegeben wird oder nicht. Denn wird nach Zugang einer einstweiligen Verfügung nicht binnen angemessener Frist (in der Regel etwa zwei Wochen) eine Abschlusserklärung abgegeben, kann die Gegenseite mittels Anwaltsschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern. Dadurch entstehen nochmals Anwaltskosten (neben den Kosten der Abmahnung und des einstweiligen Verfügungsverfahrens). Denn Sinn und Zweck der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ist es, die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu vermeiden. Insofern steht gewissermaßen diese Aufforderung im Interesse des Antragsgegners, sodass dieser auch die Kosten für die Einschaltung eines Anwalts zu tragen hat.

Wenn man nicht weiter gegen eine einstweilige Verfügung vorgehen möchte, sollte man baldmöglichst eine entsprechende Abschlusserklärung abgeben. Dadurch können unnötige Anwaltskosten vermieden werden.

Um alle Rechtsfragen rund um die Abschlusserklärung richtig beurteilen zu können, ist in der Regel die Einholung kompetenten Rechtsrates erforderlich. Gerne stehen wir Ihnen hier jederzeit zur Verfügung.